Vergnügungssteuer

Vergnügungssteuer

Erhebung der Vergnügungssteuer ab dem 01. Januar 2012

Die Verbandsgemeinde Montabaur erhebt für das Bereitstellen von Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeiten Vergnügungssteuer. Auf Grund höchstrichterlicher Rechtsprechung war es notwendig, den bisherigen Stückzahlmaßstab für Geldspielgeräte durchen einen Steuermaßstab abzulösen, der das Einspielergebnis berücksichtigt.

Die Bereitstellung der Spielgeräte sowie jede Veränderung ist dem Steueramt der Verbandsgemeinde schriftlich anzuzeigen. Die dazu nötigen Vordrucke stehen für Sie zum Download bereit:

Downloads

Formulare und Anträge