Anpassung der Steuerhebesätze

Anpassung der Realsteuerhebesätze

Am 24.11.2022 wurde durch den Landtag das neue, ab dem 01.01.2023 anzuwendende Landesfinanzausgleichsgesetz beschlossen. Dieses Landesgesetz regelt die Finanzbeziehungen zwischen dem Land und dem kommunalen Bereich. Eine der zentralen Regelungen betrifft die Festsetzung der landeseinheitlichen Nivellierungssätze zur Berechnung der örtlichen Steuerkraft. In der nun beschlossenen Gesetzesfassung wurden die Nivellierungssätze gegenüber der bisherigen Regelung durch das Land deutlich wie folgt angehoben:


                               bisher              ab 01.01.2023

Grundsteuer A      300%               345 %

Grundsteuer B      365%               465 %

Gewerbesteuer     365%               380 %

 

Kommunen, die ihre Realsteuerhebesätze nicht mindestens auf das Niveau der durch das Land festgesetzten Nivellierungssätze anheben, werden, bei der Berechnung der für die Umlagezahlungen maßgeblichen Steuerkraftzahlen, so gestellt, als würden sie ihre Steuern mit diesen Hebesätzen erheben. Folge daraus ist, dass diese Gemeinden Umlagen auf fiktive, also nivellierte Steuereinnahmen abführen müssen, die sie tatsächlich gar nicht hatten. Den Gemeinden entsteht insoweit ein u.U. nicht unerheblicher finanzieller Schaden. Da die Gemeinden jedoch dem Grunde nach verpflichtet sind, ihre Einnahmen im zumutbaren Rahmen auszuschöpfen, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Einnahmeausschöpfung dann vorliegt, wenn die Steuern mindestens auf dem Niveau der Nivellierungssätze erhoben werden.

Um finanziellen Nachteilen entgegenzuwirken müssen die Kommunen daher zum Beginn des Jahres 2023 die Realsteuerhebesätze entsprechend anpassen.

Unter Verwaltung & Politik / Steuern, Haushalt und Finanzen finden Sie die in den jeweiligen Gemeinden geltenden Steuerhebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer. Sofern in den dort einsehbaren Hebesatztabellen für das Jahr 2023 noch kein Wert eingetragen ist, gilt derzeit, aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften, noch der Hebesatz des Jahres 2022 fort.

Diese Erhöhung der Steuern hat nichts mit der aktuellen Pflicht zur Abgabe der Feststellungserklärung und Neubewertung der Grundstücke durch das Finanzamt zu tun! Dies wirkt sich erst am dem Jahr 2025 auf die Grundsteuer aus.