KirchenaustrittDer Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgesellschaft des öffentlichen Rechts wird in Rheinland-Pfalz vor dem für den Wohnsitz zuständigen Standesbeamten erklärt. Wenn Sie Ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Verbandgemeinde Montabaur haben, können Sie vor den Standesbeamtinnen in Montabaur den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft mündlich erklären. Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Über die mündliche Erklärung wird eine Niederschrift aufgenommen. Schriftliche Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt sein. Über die Erklärung wird eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt. Der Austritt wird - auf Wunsch des Austretenden - in das Geburtenbuch und/oder wenn er verheiratet ist, in das Familienbuch bzw. Eheregister eingetragen.
Anschließend sollte die Lohnsteuerkarte bzw. Ersatzbescheinigung beim Finanazamt zur Änderung vorgelegt werden.
Den Austritt kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und geschäftsfähig ist. Für Minderjährige unter 14 Jahren können die sorgeberechtigten Eltern den Austritt erklären. Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden. Für geschäftsunfähige Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die gesetzlichen Vertreter, denen das Sorgerecht zusteht, den Austritt erklären.
Der Austritt kann nicht durch einen bevollmächtigten Vertreter erklärt werden. Der Austritt wird wirksam mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Tag. Das Ende der Kirchensteuerpflicht regelt das Kirchensteuergesetz. Folgende Unterlagen werden dafür benötigt:
Sofern der Kirchenaustritt in das Geburtenbuch und/oder wenn Sie verheiratet sind, in das Familienbuch bzw. Eheregister eingetragen werden soll, bringen Sie bitte Ihre Geburtsurkunde bzw. das Stammbuch mit.
Gebühren Für die Entgegennahme und Bearbeitung einer mündlichen oder schriftlichen Austrittserklärung einschließlich der Erteilung einer Austrittsbescheinigung wird in Rheinland-Pfalz eine Gebühr in Höhe von 20,45 Euro erhoben. Die Gebühr wird auch bei gleichzeitiger Abgabe mehrerer Austrittserklärungen für jede Erklärung gesondert erhoben.
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