Bauklötze

Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge (Wkb)

Wiederkehrende Strassenausbaubeiträge (Wkb)

Im Zusammenhang mit der Erhebung von einmaligen und wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von öffentlichen Verkehrsanlagen stellen sich viele Fragen. Wir ver­suchen, häufige Fragen nachstehend kurz und möglichst verständlich zu beantworten.

Allgemeines

  • Was bedeutet denn eigentlich die Abkürzung „WKB“ genau?

    WKB ist die gebräuchliche Abkürzung für „Wiederkehrender Beitrag“, die sich bereits vor Jahrzehnten entwickelt hat und im Beitragswesen dementsprechend ein feststehender Begriff ist. WKB für Niederschlags- und Schmutzwasser werden zum Beispiel bereits seit 1989 durch die Verbandsgemeinde(werke) Montabaur im Bereich der öffentlichen Abwasserbeseitigung erhoben. In der Bürgerschaft wird der WKB für öffentliche Verkehrsanlagen häufig auch „Wiederkehrender Straßenausbaubeitrag“ oder „Wiederkehrender Ausbaubeitrag“ genannt.

  • Wofür werden WKB für öffentliche Verkehrsanlagen erhoben?

    Der WKB wird für die Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung und den Umbau von bereits erstmals hergestellten und zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen (= öffentliche Straßen, Wege und Plätze) erhoben. Von einem „Vollausbau“ wird dann gesprochen, wenn gleichzeitig alle Teileinrichtungen einer Verkehrsanlage (Fahrbahn, Gehwege sowie die Anlagen zur Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung) ausgebaut werden.

    Eine Ausbaubeitragspflicht besteht aber auch dann, wenn statt der kompletten Verkehrsanlage lediglich eine Teileinrichtung ausgebaut wird. Liegt ein beitragspflichtiges Grundstück an einer „klassifizierten Straße“ (Kreisstraße, Landesstraße oder Bundesstraße), so wird nur der ausbaubeitragsfähige Aufwand für den Ausbau der Gehwege mit deren Beleuchtungs- und Entwässerungsanlagen entlang dieser Straßen auf die Beitragspflichtigen umgelegt.

    Für reine Unterhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen (kleinere Reparaturen) an öffentlichen Verkehrsanlagen können keine WKB erhoben werden. Die hierfür anfallenden Kosten trägt die Kommune selbst, eine Refinanzierung dieses Aufwandes über WKB ist rechtlich nicht zulässig. 
    Für die erstmalige Herstellung von öffentlichen Verkehrsanlagen (z.B. in Neubaugebieten) können ebenfalls keine WKB erhoben werden. Dieser Aufwand muss nach gesetzlicher Vorga­be durch Erschließungsbeiträge der Anlieger der neuen Verkehrsanlage refinanziert werden. Dies ist bereits seit Jahrzehnten gewohnte und bewährte Praxis. Hieran ändert sich nichts.

  • Kann auf die Erhebung von Ausbaubeiträgen verzichtet werden?

    Nein.

    Die Gemeinden und Städte in Rheinland-Pfalz sind aufgrund von entsprechenden Regelungen im Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG) und der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) gesetzlich verpflichtet, für den Ausbau ihrer öffentlichen und zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze (= Verkehrsanlagen) Ausbaubeiträge zu erheben.

    Die Kommunen haben schon seit vielen Jahrzehnten keine Wahlmöglichkeit, frei darüber zu entscheiden, ob sie Ausbaubeiträge erheben wollen oder nicht. Das KAG regelt selbst nur grundlegende beitragsrechtliche Punkte und ermächtigt darüber hinaus die Kommunen, dieses „Grundgerüst an Vorschriften“ durch eigene Satzungen zu verfeinern.Die entspre­chende Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge - ABS WKB - der Ortsgemeinden und der Stadt Montabaur können auf der jeweiligen Seite der Ortsgemeinde nachgelesen werden. Dort rechts in der Spalte unter Ortsrecht und Satzungen. 

  • Warum wurde von einmaligen Ausbaubeitrag auf den WKB umgestellt?

    Aufgrund einer Änderung des KAG Rheinland-Pfalz vom 05.05.2020 sind nun alle Gemeinden und Städte in Rheinland-Pfalz gesetzlich verpflichtet, seit dem 01.01.2024 nur noch WKB für den Ausbau von öffentlichen Verkehrsanlagen zu erheben. Mit dieser Neuregelung wurde den Kommunen die bisherige Wahlmöglichkeit bei der Refinanzierung genommen.

    Der im KAG Rheinland-Pfalz schon immer enthaltenen Pflicht zur Beitragserhebung wurde früher regelmäßig durch die Anforderung von einmaligen Ausbaubeiträgen entsprochen. Bei einem Straßenausbau wurden danach die hierfür entstandenen Kosten – nach Abzug des Gemeindeanteils – auf die Anliegergrundstücke der ausgebauten Verkehrsanlage umgelegt.

    Das KAG Rheinland-Pfalz gestattete den Kommunen seit 1986, anstatt des einmaligen Ausbaubeitrages wiederkehrende Straßenausbaubeiträge (WKB) zu erheben. Dabei werden die Kosten, die bei einem Straßenausbau anfallen, künftig nicht nur auf die direkten Anliegergrundstücke, sondern auf alle Grundstücke innerhalb einer „Abrechnungseinheit“ umgelegt, die - je nach Größe und Lage - auch ein gesamtes Gemeindegebiet umfassen kann.

    Im Vergleich zum früheren System der Refinanzierung durch einmalige Beiträge sinkt dadurch die finanzielle Belastung des einzelnen Grundstückes bei der Erhebung von WKB deutlich. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Anliegergrundstücke bei jeder ausbaubeitrags­pflichtigen Baumaßnahme an öffentlichen Verkehrsanlagen innerhalb der Abrechnungsein­heit wiederum gemeinschaftlich mit einem weiteren Beitrag belastet werden.

  • Welcher Grundgedanke liegt dem WKB für Verkehrsanlagen zugrunde?

    Beim WKB wird typischerweise davon ausgegangen, dass jeder Grundstückseigentümer letztlich das gesamte Verkehrsnetz einer Ortslage in Anspruch nimmt, um die örtliche Infrastruktur zu nutzen, beispielsweise für Fußgänge und Fahrten zum Einkaufen, Kinder­garten, Sportplatz, Friedhof, Rathaus, Arzt oder zur Apotheke, Kirche etc.

    Ausgehend davon sollen auch alle gemeinsam solidarisch an den Kosten für den Ausbau des „eigenen“ Straßennetzes beteiligt werden. Die Grundstückseigentümer(innen) zahlen nicht mehr nur für die Straße „vor der eigenen Haustür", sondern für alle Verkehrsanlagen einer Abrechnungseinheit, die regelmäßig aus dem gesamte Straßennetz innerhalb einer Ortslage besteht, soweit es sich um eine kleinere, zusammenhängend bebaute Kommune handelt.

  • Wann spricht man beim WKB von einer „Abrechnungseinheit“?

    Nach dem KAG Rheinland-Pfalz werden als Grundlage für die Erhebung des WKB von Kommunen - durch Satzung - einheitliche öffentliche Einrichtungen festgelegt, die durch das Zusammenfassen mehrerer, in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebietsteil liegender Verkehrsanlagen der jeweiligen Kommune gebildet werden.

    Die Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung (= sogen. Abrechnungseinheit) durch Zusammenfassen aller Verkehrsanlagen einer Gemeinde bzw. Stadt kann erfolgen, wenn diese aufgrund des zusammenhängenden Gebietes der Kommune in ihrer Gesamtheit den einzelnen Grundstücken die Anbindung an das inner- und überörtliche Straßennetz vermitteln.

    Eine „Abrechnungseinheit“ kann danach ein gesamtes Gebiet der Ortsgemeinde/Stadt oder aber einzelne Teile einer Kommune sein. Dies ist von der Struktur abhängig und darf nicht automatisch mit dem jeweiligen Gebiet der Ortsgemeinde bzw. Stadt gleichgesetzt werden. Bei kleineren Kommunen, die aus einem zusammenhängenden Ort oder Ortsteil bestehen, kann das gesamte Gebiet regelmäßig zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden.

    Beim WKB „verschmelzen“ alle Verkehrsanlagen innerhalb einer Abrechnungseinheit zu einer einzigen Verkehrsanlage. Die rechtliche Begründung zur (Nicht-)Aufteilung des Gemeinde-bzw. des Stadtgebietes in Abrechnungseinheiten ist Bestandteil der jeweiligen WKB-Satzung.

  • Was ist der Unterschied zwischen einmaligen und wiederkehrenden Ausbaubeiträgen?

    Die wesentlichsten Unterscheidungen zwischen der Systematik des einmaligen und des wiederkehrenden Beitrages sind in der nachfolgenden Gegenüberstellung kurz dargestellt.

    EinmalbeitragWiederkehrender Beitrag

    Beitrag wird für den Ausbau einer einzelnen öffentlichen Straße (Verkehrsanlage) erhoben

    Beitrag wird für sämtliche Ausbaumaßnahmen innerhalb des gesamten Straßennetzes einer Abrechnungseinheit erhoben.

    Beitrag ist nur von den Anliegern der einen ausgebauten Verkehrsanlage zu zahlen

    Beitrag ist von sämtlichen Anliegern des gesamten Straßennetzes einer sogen. „Abrechnungseinheit“ zu zahlen.

    Anlieger zahlt nur für den Ausbau der Verkehrsanlage „vor seiner Haustür“

    Jede/r Grundstückseigentümer(in) zahlt nun für alle Straßenausbaumaßnahmen in der Abrechnungseinheit, unabhängig davon, welche Verkehrsanlage ausgebaut wird.

    Beitrag ist nur in großen Zeitabständen (meist 20 Jahre und länger) zu zahlen

    Beitrag ist eventuell jährlich zu zahlen. Dies gilt zumindest immer dann, wenn eine öffentliche Verkehrsanlage innerhalb der Abrechnungs-einheit ausgebaut wird

    Einmalige hohe Beitragsbelastung

    Im Vergleich zum Einmalbeitrag nun relativ geringe wiederkehrende Beitragsbelastung

    Anlieger an klassifizierten Straßen (Kreis-, Landes-, Bundesstraßen) zahlen nur für  den Ausbau der sogen. „Nebenanlagen“

    Keine Unterscheidung zwischen Anliegern an klassifizierten Bundes-,Landes- und Kreis­straßen sowie den Gemeindestraßen

    Bisher: Einmaliger Ausbaubeitrag (Beispielbild)

    Bis zum 31.12.2023 wurden für Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Verkehrsanlagen in den Ortsgemeinden und der Stadt Montabaur – mit Ausnahme der Ortsgemeinden Eitelborn und Görgeshausen, die ihr Beitragssystem bereits 2019 auf WKB umgestellt haben – einmalige Ausbaubeiträge erhoben. Die beitragsfähigen Kosten wurden bei einmaligen Ausbaubeiträgen nur auf die durch die ausgebaute Verkehrsanlage erschlossenen Grundstücke verteilt.

    Nachteil:
    Häufig kam es dadurch zu relativ hohen einmaligen Beitragsbelastungen.

     Neu: Wiederkehrender Ausbaubeitrag (Beispielbild)

    Mit der Änderung des KAG vom 05.05.2020 wurden erstmals alle Kommunen in Rheinland-Pfalz gesetzlich verpflichtet, beitragsfähige Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Verkehrsan­lagen – die nach dem 01.01.2024 begonnen wurden – nur noch durch WKB zu refinanzieren.

    Als Grundlage für die Erhebung von WKB werden durch die ABS WKB einheitliche öffentliche Einrichtungen – sogen. „Abrechnungseinheiten“ – festgelegt, die durch das Zusammenfassen mehrerer, in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhän­genden Gebietsteil liegender Ver­kehrsan­la­gen des Gemeindegebiets gebildet werden. Die Bildung einer „Abrechnungs­ein­heit“ durch Zusammenfassen aller Verkehrsanlagen einer Ge­meinde kann erfolgen, wenn diese aufgrund des zusammenhängenden Gemeindegebiets in ihrer Gesamt­heit den einzel­nen Grundstücken die Anbindung an das innerörtliche und überörtliche Straßennetz vermitteln.

    Die Kosten der Ausbaumaßnahme werden auf alle Grundstücke verteilt, die eine (un-)mittel­ba­re Zugangs-/Zufahrtsmöglichkeit zu einer Verkehrsanlage in der jeweiligen Abrechnungs­ein­heit haben. Hauptgedanke dabei ist, dass grundsätzlich jede(r) nicht nur „die Straße vor der eigenen Haustür“ nutzt, sondern darüber hinaus das Straßennetz innerhalb der (jeweiligen) Abrechnungseinheit, um die örtliche Infrastruktur in Anspruch nehmen zu können, z. B. für Fußgänge und Fahrten zur Arbeit, Schule, Kirche, zum Einkaufen, Arzt, Verein und Friedhof.

    Vorteil:
    Der tatsächlich angefallene Ausbaubauaufwand wird auf eine Vielzahl von beitragspflichtigen Grundstücken verteilt. Dadurch kann eine hohe einmalige Beitragsbelastung der Grundstücks­eigentümer vermieden werden. Der WKB ist keine zusätzliche Abgabe, er stellt nur eine ande­re Form der Kostenverteilung innerhalb der „Solidargemeinschaft der Beitragspflichtigen“ dar. 

  • Die Vorteile des WKB in kurzen Stichworten:

    • Solidarische Verteilung der anfallenden Ausbaukosten, da alle das öffentliche Straßennetz nutzen und auf dieses angewiesen sind (Förderung der Solidargemeinschaft).
    • Hohe Einmalbelastungen durch Ausbaubeiträge, die oftmals im fünfstelligen Bereich liegen können, entfallen. So kann die Aufnahme von Krediten meist vermieden werden.
    • Verteilung des ausbaubeitragsfähigen Aufwandes für den öffentlichen Straßenausbau auf viele Grundstückseigentümer (innen) und Verteilung auf einen gestreckten Zeitraum
    • Kein weiteres Hinausschieben von dringend notwendigen Straßenausbaumaßnahmen aus Angst vor hohen einmaligen Beitragsbelastungen für die Grundstückseigentümer
    • Schnellere Erneuerung oder Verbesserung der Straßen und Verschönerung des Ortsbildes
    • Bessere Vorhersehbarkeit durch kommunale Ausbaukonzepte; Kontinuität beim Straßenbau mit positiver Folgewirkung für die gemeindliche Planung und die persönliche Finanzplanung
  • Ist der WKB eine zusätzliche Abgabe?

    Nein.

    Der Wiederkehrende Beitrag ist keine zusätzliche Abgabe, sondern stellt lediglich eine andere Form der Kostenverteilung bei Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen dar: Refinanzierung bisher nur über einmalige Beiträge – nun nur noch über WKB.

    Es handelt sich beim WKB auch nicht um eine Steuer, denn anders als bei Steuern darf der WKB nur erhoben werden, wenn auch eine öffentliche Verkehrsanlage tatsächlich ausgebaut wird. Der WKB darf dann auch nur „zweckgebunden für diese Investition“ verwendet werden.

Wer muss für was zahlen?

  • Wer ist zahlungspflichtig für den WKB? 

    Die Kommunen beteiligen sich prozentual an den gesamten ausbaubeitragsfähigen Kosten (= Gemeindeanteil). Die Gemeindeanteile der jeweiligen Abrechnungseinheit finden Sie ent­we­der in der ABS WKB oder in Eitelborn und Görgeshausen in der Verschonungssatzung WKB.

    Der verbleibende Anteil der ausbaubeitragsfähigen Kosten wird auf die Eigentümer der bei­trags­pflichtigen Grundstücke durch Beitrags(festsetzungs)bescheide verteilt und angefordert.

    Beitragsschuldner ist, wer bei der Entstehung des Beitragsanspruches Eigentümer oder ding­lich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist. Ein dingliches Nutzungsrecht ist u.a. ein im Grundbuch eingetra­ge­nes Erbbau- oder Nießbrauchrecht. Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes sind die Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihr­es Miteigentumsanteils beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuld­ner. Dies bedeutet, dass jeder Schuldner verpflichtet ist, die gesamte Leistung zu erbringen, diese aber insgesamt nur einmal erbracht werden muss. Zahlt also einer, erlischt die Beitragsforderung auch für die anderen Gesamtschuldner.

  • Unterliegen auch Grundstücke der Kommunen der Beitragspflicht für WKB?

    Ja.

    Grundstücke, die im Eigentum der Kommunen stehen (z. B. Gemeindehaus, unbebaute Grund­stücke in Neubaugebieten, Fest-/Kirmesplatz etc.) werden ebenfalls mit WKB belegt.

  • Übernimmt die Kommune auch einen Teil der Ausbaukosten?

    Ja.

    Ein Teil des beitragsfähigen Ausbauaufwandes wird als sogenannter „Gemeindeanteil“ vorab in Abzug gebracht. Der Gemeindeanteil ist in der Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge - ABS WKB - allgemeinverbindlich festgelegt. Die Höhe des Gemeindeanteils ist für jede Abrechnungseinheit durch den Ortsgemeinderat bzw. den Stadtrat separat zu ermitteln und festzu­set­zen. Der verbleibende Anteil am beitragsfähigen Aufwand wird dann über WKB refinanziert.

  • Sind auch die Grundstücke in einer Abrechnungseinheit ausbaubeitragspflichtig, die in vergangenen Jahren Erschließungsbeiträge oder Ausbaubeiträge gezahlt haben?

    Grundstücke, für die in der Vergangenheit ein Erschließungs- oder Ausbaubeitragsanspruch entstanden ist, werden – in Abhängigkeit von der Höhe des Beitrages – für einen bestimmten Zeitraum nicht zu WKB herangezogen (verschont). Die maximale Verschonungsdauer kann bis zu 20 Jahren, gerechnet ab dem Folgejahr in dem der Beitragsanspruch entstanden ist, betragen. Nach den Vorgaben der Rechtsprechung erfolgt eine zeitliche Staffelung der Verschonung entsprechend der damals erstmals hergestellten bzw. ausgebauten Teileinrichtung(en) der Verkehrsanlage.

    Teileinrich­tungen sind Fahrbahn, Gehwege, Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung. Die genau­en Regelungen zu den jeweiligen Abrechnungseinheiten finden Sie in der entspre­chenden Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge - ABS WKB - ihrer Kommune.

  • Wenn die Verkehrsanlage, an der mein Grundstück liegt, ausgebaut wird, werde ich dann zu zusätzlichen - einmaligen - Straßenausbaubeiträgen herangezogen?

    Nein.

    Diese Straßenausbaumaßnahme wird dann (nach Abzug des in der Satzung festgelegten Gemeindeanteils) nur über die WKB für den Ausbau von Verkehrsanlagen refinanziert.

  • Muss ich für die Straßenersterschließung in einem Neubaugebiet mitbezahlen?

    Nein.

    Wird eine öffentliche Verkehrsanlage erstmals hergestellt (zum Beispiel in einem Neubauge­biet), werden ausschließlich Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetz­buches erhoben. Erschließungsbeitragspflichtig sind hier lediglich die Eigentümer(innen) der Grundstücke, die durch die neu hergestellte Verkehrsanlage erschlossen werden. Dies ist bereits seit vielen Jahrzehnten gewohnte und bewährte Praxis. Hieran ändert sich nichts.

  • Darf der Grundstückseigentümer die WKB auf die Mieter umlegen?

    Ob WKB vom Eigentümer auf die Mieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnungen umgelegt werden können, ist keine Frage des kommunalen Beitragsrechts, sondern des privaten Miet­rechts. Nach aktueller Rechtslage kann der Vermieter die WKB nicht als „Betriebskosten“ auf die Mieter umlegen, da es sich nicht um „grundstücksbezogene Kosten“ handelt. Was im Wohnraummietrecht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden darf, ergibt sich aus der Betriebskostenverordnung (BetrKV) und den Vereinbarungen im jeweiligen Mietvertrag.

    Die umlagefähigen Betriebskosten sind in § 2 der BetrKV (Aufstellung der Betriebskosten) in einer abschließenden Aufzählung genannt. Zu den laufenden öffentlichen Lasten eines Grund­stücks im Sinne von § 2 Nr. 1 der BetrKV zählen die WKB jedoch nicht. „Laufende“ Kosten für öffentliche Einrichtungen müssen in regelmäßigen Abständen anfallen, dazu zählen Kosten der Wasserversorgung, Entwässerung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung und Grundsteuer.

Wann und in welcher Höhe wird der Beitrag erhoben?

  • Wann, in welchen Abständen und in welcher Höhe wird der WKB erhoben?

    Der WKB wird - grundsätzlich - jährlich für den in dem entsprechenden Jahr tatsächlich ange­fallenen Investitionsaufwand ermittelt. Der Beitragsanspruch entsteht jeweils zum 31.12. des abgelaufenen Jahres. Der zu zahlende WKB wird frühestens im Folgejahr (aber spätestens nach 4 Jahren) durch einen gesonderten „Beitragsfestsetzungsbescheid“ angefordert.

    WKB muss nur gezahlt werden, wenn in dem jeweiligen Abrechnungsgebiet, in dem sich das beitragspflichtige Grundstück befindet, im Kalenderjahr auch tatsächlich beitragsfähige Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen durchgeführt und hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden. Der WKB ist für die Kommunen nicht als „Spardose“ zu betrachten, in der Ausbaubeiträge für künftige Straßenausbaumaßnahmen gesammelt werden können. Maßgeblicher Überprüfungsstichtag ist immer der 31.12. des abgelaufenen Jahres.

    Die Höhe des WKB hängt neben der jeweiligen Grundstücksgröße und baulichen Nutzungs­möglichkeit von dem im jeweiligen Jahr tatsächlich angefallenen Investitionsaufwand ab. Es kommt deshalb zu keiner jährlich gleichbleibenden Beitragsbelastung. In Jahren, in denen die Ortsgemeinde / Stadt viel in den Ausbau ihrer Verkehrsanlagen investiert hat, fällt der WKB entsprechend hoch aus. Für die Jahre, in denen keine Ausbaukosten anfallen, ist auch kein Ausbaubeitrag zu zahlen.

  • Ist der von den Grundstückseigentümern zu zahlende WKB jedes Jahr gleich hoch?

    Der wiederkehrende Beitrag wird jährlich für den in dem entsprechenden Jahr angefallenen ausbaubeitragsfähigen Investitionsaufwand ermittelt. Nur für die Kalenderjahre, in denen auch tatsächlich ein beitragsfähiger Ausbauaufwand entstanden ist, wird auch ein WKB erhoben.

    Die Beitragshöhe hängt neben der Grundstücksgröße und der baulichen Nutzungsmöglichkeit von dem im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich angefallenen Investitionsaufwand ab. Die finanzielle Belastung ist also jährlich variabel. In Jahren, in denen die Ortsgemeinde / Stadt viel in den Straßenausbau investiert, fällt der WKB entsprechend hoch aus. Für die Jahre, in denen keine Ausbaukosten anfallen, ist auch kein WKB zu zahlen.

  • Wie ermittelt sich der zu zahlende WKB für das einzelne Veranlagungsjahr?

    Tatsächlich angefallener beitragsfähiger Ausbauaufwand eines Kalenderjahres
    -    X % Gemeindeanteil nach der WKB-Satzung der Gemeinde

    =   umlagefähiger Ausbauaufwand für das jeweilige Kalenderjahr
    :    insgesamt beitragspflichtige „gewichtete“ Grundstücksflächen

    =   Ausbaubeitragssatz je m² für das jeweilige Kalenderjahr
    x   ausbaubeitragspflichtige Fläche des eigenen Grundstückes

    =   zu zahlender Ausbaubeitrag für das jeweilige Kalenderjahr

    Zum besseren Verständnis dieser Thematik haben wir für Sie nachstehend einige Beispiele zusammengestellt, aus denen Sie erkennen können, wie sich die ausbaubeitragserheblichen Daten in den „Grundlagenbescheiden“ für die typischen Grundstücksnutzungen darstellen.

    Fallbeispiel 1:
    Wohnen mit 1 oder 2 VG

    Fallbeispiel 2:
    Wohnen und Gewerbe

    Fallbeispiel 3:
    ausschließlich Gewerbe

    800 m² Grundstücksfläche

    800 m² Grundstücksfläche

    800 m² Grundstücksfläche

    320 m² VG-Zuschlag (40%)

           kein Gewerbezuschlag

    320 m² VG-Zuschlag (40%)

     80 m² Gew. Zuschlag (10 %)

    320 m² VG-Zuschlag (40%)

    160 m² Gew.Zuschlag (20 %)

    1.120 m² gewichtete Fläche

    1.200 m² gewichtete Fläche

    1.280 m² gewichtete Fläche

  • Was ist der „Beitragsmaßstab“ für die Ermittlung und Erhebung von WKB?

    Maßstab für die Ermittlung der WKB ist die „Grundstücksfläche mit Zuschlägen für baurechtlich zulässige Vollgeschosse“. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 20 %. Für die ersten beiden Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 40 %, soweit weniger als 10 % der beitrags­pflichtigen Grundstücke innerhalb der „Abrechnungseinheit“ nur eingeschossig bebaubar sind.

    Grundsätzlich wird die Gesamtgrundstücksfläche der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Nur in Ausnahmefällen (z. B. wenn Teilflächen eines Grundstückes im sogen. „Außenbereich“ liegen) wird ein entsprechender Abzug an der Gesamtgrundstücksfläche vorgenommen.

    Liegt ein Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der Kommune, wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse bei der Berechnung zugrunde gelegt. Dies geschieht auch dann, wenn die höchstzulässige Vollge­schosszahl nicht ausgenutzt wurde. In Gebieten ohne einen Bebauungsplan bestimmt sich die zulässige Zahl der Vollgeschosse nach der näheren vorhandenen Umgebungsbebauung. Diese Vorgehensweise ist in der Rechtsprechung bereits seit Jahrzehnten anerkannt.

  • Wird der Berechnung des WKB nur die reine Grundstücksfläche zugrunde gelegt?

    Ausgangspunkt für die Berechnung des WKB ist die sogen. „gewichtete Grundstücks­fläche“. Grundsätzlich wird die gesamte Grundstücksfläche der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Die Rechtsprechung verlangt bei der Verteilung des beitragsfähigen Ausbauaufwands einen Maßstab, der die durch das öffentliche Straßennetz der Abrechnungseinheit gebotene Inan­spruch­nahme­möglichkeit der betreffenden Grundstücke berücksichtigt. Die jeweils maßgeb­liche Grundstücksfläche kann diese Anforderungen allein nicht erfüllen, hier muss für die vorteilsgerechte Beitragserhebung auf eine weitere (bauliche) Komponente abgestellt werden.

    Daher erfolgt eine „Gewichtung“ der jeweils maßgeblichen Grundstücksfläche mit einem Faktor, der die mögliche bauliche Ausnutzung eines Grundstückes sowie die Art der möglichen Nutzung eines Grundstückes (reine Wohnnutzung, teilweise oder ausschließlich gewerbliche Nutzung) im Beitragsmaßstab berücksichtigt. Für diese notwendige „Gewichtung“ ist die Zahl der baurechtlich zulässigen Vollgeschosse, die auf einem Grundstück (maximal) realisiert werden können, maßgebend. Deshalb muss ein Grundstück, das nach den Festset­zungen des betreffenden Bebauungsplanes in der Ortsgemeinde / der Stadt Montabaur mit einem viergeschossigen Gebäude bebaubar ist, bei der Ermittlung und Festsetzung der WKB stärker belastet werden, als ein Grundstück, für welches der Bebauungsplan nur eine 2-geschossige Bebauung zulässt.

    Nach der Rechtsprechung ist dabei nicht auf die tatsächliche Bebauung und/oder Nutzung des Grundstücks, sondern allein auf Art und Maß einer möglichen Ausnutzbarkeit abzustellen. Dies gilt ausnahmslos auch für die (noch) unbebauten Grundstücke. Art und Maß der Ausnutz­barkeit von Grundstücken ergeben sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes, in dem das betroffene Grundstück liegt. Diese Festsetzungen sind rechtlich bindend. In unbeplanten Gebieten bestimmt sich die zulässige Zahl der Vollgeschosse nach der näheren Umgebung.

  • Ich habe eingeschossig gebaut. Warum muss ich für zwei Vollgeschosse bezahlen?

    Maßstab für die Ermittlung der WKB ist die „Grundstücksfläche mit Zuschlägen für zulässige Vollgeschosse“. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 20 %. Für die ersten beiden Vollge­schosse beträgt der Zuschlag einheitlich 40 %, soweit weniger als 10 % der beitrags­pflichtigen Grundstücke innerhalb der (jeweiligen) Abrechnungseinheit nur eingeschossig be­baubar sind. Dieser „Vollgeschoßmaßstab“ ist in der Rechtsprechung seit Jahrzehnten anerkannt; diese Typisierung/Pauschalierung stellt unter anderem eine wichtige Verwaltungsvereinfachung dar.

    Liegt ein Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der Ortsgemeinde / der Stadt Montabaur, wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse bei der Berechnung zugrunde gelegt. Dies geschieht auch dann, wenn die höchstzulässige Vollge­schosszahl nicht ausgenutzt wurde. In Gebieten ohne einen Bebauungsplan bestimmt sich die zulässige Zahl der Vollgeschosse nach der näheren vorhandenen Umgebungsbebauung. Diese Vorgehensweise ist in der Rechtsprechung bereits seit Jahrzehnten anerkannt.

  • Wie ermittelt sich der Vollgeschosszuschlag bzw. die Zahl der Vollgeschosse?

    Bei der Ermittlung der jeweiligen Zahl der (baurechtlich zulässigen) Vollgeschosse auf einem ausbaubeitragspflichtigen Grundstück zählen die Vollgeschosse im Sinne der Landesbau­ordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) und der ABS WKB.

    Bezüglich Dachgeschossen gilt: Es handelt sich um ein Vollgeschoss, wenn ein oberirdisches Geschoss zu mehr als ¾ der Grundfläche eine Höhe von 2,30 Meter hat. Gegenüber einer Außenwand zurückgesetzte oberste Geschosse (sogen. „Staffelgeschosse“) sind nur Vollge­schosse, wenn sie diese Höhe zu mehr als ⅔ der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses haben.

    Bezüglich Obergeschossen gilt: Es handelt sich um ein Vollgeschoss, wenn ein oberirdisches Geschoss zu mehr als ⅔ der Grundfläche eine Höhe von 2,30 Meter hat.

    Bezüglich Kellern gilt: Es handelt sich nur um ein Vollgeschoss, wenn dieses Geschoss im Mittel (durchschnittlich) mehr als 1,40 Meter über die Geländeoberfläche hinausragt und die Geschosshöhe 2,30 Meter beträgt. Liegt dieses Geschoss nicht durchschnittlich mehr als 1,40 Meter über der Geländeoberfläche, spricht man von einem (nicht beitragsrelevanten) Kellergeschoss. Geländeoberfläche in diesem Sinne ist die Fläche, die sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt oder die von der Bauaufsichtsbehörde festgelegt ist, im Übrigen die natürliche, an das Gebäude angrenzende Geländeoberfläche.

    Ausnahmsweise handelt es sich auch unter einer Höhe von 2,30 Meter um ein Vollgeschoss, wenn die Räume aufgrund ihres tatsächlich ausgebauten Zustandes nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt von Menschen bestimmt oder nach ihrer Lage und Größe dazu geeignet sind.

    Die Höhe der einzelnen Geschosse wird nach der Landesbauordnung von der Oberkante des Rohfußbodens bis zur Oberkante des Rohfußbodens der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis zu der Oberkante der Dachhaut, gemessen.

    Beachten sie bitte, dass sich der Vollgeschosszuschlag auf die gesamte Grundstücksfläche berechnet und sich nicht nur auf die Wohnfläche des jeweiligen Gebäudes bezieht. Die Vollgeschosszahl können Sie evtl. auch aus der Baugenehmigung Ihres Hauses ersehen.


  • Zuschlag für gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke

    Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- oder Industriegebieten sowie für sonstige ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke wird die beitragspflichtige Grundstücksfläche um 20 % erhöht. Für Grundstücke, die nur teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden, beträgt dieser sogenannte „Gewerbezuschlag“ 10 %.

    Hierdurch soll erreicht werden, dass Grundstücke, die aufgrund ihrer gewerblichen Nutzung einen (deutlich) erhöhten Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr innerhalb der Verkehrsanlagen auslösen, stärker berücksichtigt werden, als ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Grund­stücke. Als in diesem Sinne gewerblich oder vergleichbar genutzt gelten zum Beispiel auch die Grundstücke, die Geschäfts-, Büro-, Behandlungs-, Unterrichts-, Kanzlei- oder ähnlich genutzte Räume beherbergen.

  • Müssen Gewerbetreibende und Freiberufler mehr bezahlen als Privatpersonen?

    Gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke, bei denen aufgrund Ihrer Nutzung mit einem vermehrten Verkehrsaufkommen oder einer intensiveren Nutzung der Straßen zu rechnen ist, werden mit einem sogenannten Gewerbe- oder Artzuschlag von 20%, bei nur teilweise gewerblich genutzten Grundstücken mit einem Zuschlag von 10% belastet.

    Nach der Rechtsprechung beträgt die Höhe des jeweiligen Gewerbe- oder Artzuschlages:

    Für in einem Bebauungsplan festgesetzte Kern-, Gewerbe- und Industriegebiete

    + 20 %

    Für ausschließlich gewerbliche oder ähnliche Nutzung in sonstigen Baugebieten

    + 20 %

    Bei sogenannten „gemischt genutzten Grundstücken“ in sonstigen Baugebieten

    + 10 %

Welche Bescheide erhalte ich und wann muss gezahlt werden?

  •  Was sind „Grundlagenbescheide“ und „Festsetzungsbescheide“ für WKB? 

    Zuerst werden sogenannte „Grundlagenbescheide“ versendet. Hier werden die ermittelten und Ihnen mitgeteilten Eckdaten für die spätere Ausbaubeitragsfestsetzung (vgl. dazu „Vorläufige Datenermittlung“) verbindlich festgeschrieben. Es sind noch keine Zahlungen zu leisten.

    In einem Grundlagenbescheid werden alle „Grundlagen“ erfasst, welche für die spätere Beitragsermittlung und Beitragsanforderung relevant sind. Hier geht es insbesondere um die Angabe, welche Person beitragspflichtig ist, um welches beitragspflichtiges Grundstück es sich handelt, welche Grundstücks(teil)fläche beitragspflichtig ist, wie die jeweilige Fläche baulich genutzt werden kann und ob auf dem Grundstück eine gewerbliche Nutzung erfolgt.

    Auf diesen Grundlagenbescheid wird bei der späteren Beitragsfestsetzung solange abgestellt, bis sich eine beitragsrelevante Veränderung am beitragspflichtigen Grundstück ergibt.

    Die im „Grundlagenbescheid“ erfassten Daten sind bindend für den späteren Folgebescheid (= sogenannter „Festsetzungsbescheid“, mit dem der WKB für das jeweilige Jahr angefordert wird). 

  • Wann wird der WKB für den Ausbau von Verkehrsanlagen zur Zahlung fällig?

    Nach den Bestimmungen des KAG Rheinland-Pfalz entsteht der Anspruch auf den WKB mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr. Der WKB wird dementsprechend für das abgelaufene Jahr frühestens jeweils im darauffolgenden Jahr endgültig abgerechnet.

    Beispiel:
    Die Erhebung des WKB für das Beitragsjahr 2024 wird frühestens in 2025 und spätestens in 2028 erfolgen.

    Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig. Der Gesetzgeber hat bundeseinheitlich bestimmt, dass ein form- und fristgerechter Wider­spruch keine aufschiebende Wirkung hat. Dies bedeutet, dass die Vollziehung des Bescheides nicht gehemmt wird und der angeforderte Betrag pünktlich und vollständig zu zahlen ist.

    Bei einem Eigentumswechsel sollten die Verkäufer auf den bestehenden Grundlagenbescheid aufmerksam machen und den Bescheid übergeben. So können die Käufer die Grundlagendaten einsehen und bei Bedarf überprüfen.

  • Wie wird der WKB für den Ausbau von Verkehrsanlagen angefordert?

    Der per Festsetzungsbescheid angeforderte WKB ist grundsätzlich - in einer Summe - zu dem angegebenen Fälligkeitstermin zu zahlen. Sowohl die Höhe der WKB-Beitragsforderung(en) als auch der Fälligkeitszeitpunkt ist von Jahr zu Jahr unterschiedlich. Zudem wird es Jahre geben, in denen keine Straßenausbaumaßnahme erfolgt und somit kein WKB erhoben wird. Daher scheidet ein automatischer Einzug über ein erteiltes SEPA-Lastschriftmandat – zumindest derzeit – aus.