Eine im Ausland begründete Lebenspartnerschaft nachbeurkunden lassen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie im Ausland eine Lebenspartnerschaft begründet haben, können Sie diese nachträglich in ein deutsches Lebenspartnerschaftsregister eintragen lassen. Sie sind nicht verpflichtet, die Lebenspartnerschaft nachbeurkunden zu lassen.

    Die im europäischen Ausland ausgestellten Urkunden zur Lebenspartnerschaft werden innerhalb der Europäischen Union (EU) anerkannt. Außerhalb der EU ausgestellte Urkunden brauchen in der Regel eine Apostille oder eine Legalisation.

    Eine Nachbeurkundung ist zum Beispiel sinnvoll, wenn Sie von einem deutschen Standesamt Lebenspartnerschaftsurkunden erhalten möchten.

    Wenn die Lebenspartnerschaft im Ausland begründet wurde, kann sie in Deutschland nur nachbeurkundet werden, wenn mindestens eine der verpartnerten Personen

    • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
    • in Deutschland als Flüchtling oder als staatenlos anerkannt ist.

    Antragsberechtigt sind Sie als eine der verpartnerten Personen. Zuständig ist das Standesamt an Ihrem aktuellen oder letzten Wohnsitz. Haben Sie noch nie einen Wohnsitz in Deutschland gehabt, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • ausländische Lebenspartnerschaftsurkunde
    • Geburtsurkunde für jede verpartnerte Person
    • Personalausweise oder Reisepässe beider verpartnerter Personen
    • bei vorangegangenen Ehen oder Lebenspartnerschaften
      • beglaubigte Abschrift des Eheregisters oder Lebenspartnerschaftsregisters mit Auflösungsvermerk oder
      • Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und rechtskräftiges Scheidungs- beziehungsweise Aufhebungsurteil oder
      • Sterbeurkunde
    • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
    • gegebenenfalls beglaubigte Übersetzung oder Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation)
       
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Es gibt keine Frist.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Sind beide verpartnerte Personen verstorben, können auch deren Kinder oder Eltern den Antrag stellen.


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