Gewerbe anmelden

Gewerbemeldung
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie:

    • einen Betrieb neu errichten,
    • eine Zweigniederlassung neu errichten,
    • eine unselbstständige Zweigstelle neu errichten,
    • einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
    • ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
    • einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen

    Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden.

    Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:

    • Betriebe zur Urproduktion, das heißt:
      • Viehzucht
      • Ackerbau
      • Jagdwesen
      • Forstwesen
      • Fischerei
    • Freie Berufe
    • Verwaltung eigenen Vermögens

    Die Anmeldung muss von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern vorgenommen werden:

    • bei Einzelgewerben: von der oder dem Gewerbetreibenden selbst
    • bei juristischen Personen: von den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern, dies betrifft zum Beispiel Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH und Aktiengesellschaft (AG) 
    • bei Personengesellschaften: von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern: dies betrifft zum Beispiel offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)

    Der Zweck der Gewerbeanmeldung ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

    Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Montabaur

    Handwerklichen Betrieb anmelden:

    Wer ein Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe selbstständig und gewerblich betreibt, ist in die Verzeichnisse der Handwerkskammer einzutragen. Im Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) ist geregelt, welche Berufe dazu gehören und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Somit ist vor der Gewerbeanmeldung zunächst mit der Handwerkskammer in Kontakt zu treten.

  • Voraussetzungen

    Als Gewerbetreibende sind Sie

    • eine natürliche Person oder
    • eine juristische Person, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (eG) oder eingetragener Verein (e.V.), Kommanditgesellschaft (KG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Formular Gewerbe-Anmeldung (GewA 1)
    • Nachweis der Identität, zum Beispiel
      • Kopie Personalausweis
      • Kopie Reisepass
      • Meldebescheinigung
    • notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Kopie des Handelsregisterauszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist
    • bei Genossenschaften: Auszug aus dem Genossenschaftsregister
    • bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
    • Beiblatt Vertretungsberechtigte
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anmeldung kann eine Geldbuße verhängt werden.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe am neuen Standort anmelden. Ihr alter Standort wird dabei automatisch abgemeldet. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung.

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Montabaur

Bei persönlicher Gewerbeanmeldung ist zwingend  ein Termin mit dem Gewerbeamt zu vereinbaren

Zuständige Abteilungen

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