Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder Märkten beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Sie können als veranstaltende Person

    • Messen,
    • Ausstellungen und
    • Märkte

    festsetzen lassen. 

    Das bedeutet, dass Sie von Vorschriften des Ladenöffnungsrechts, des Sonn- und Feiertagsrechts, des Arbeitszeitgesetzes und der Gewerbeordnung befreit sind. Sie können den Antrag als gewerbetreibende Person stellen.

    Die Festsetzung umfasst Gegenstand, Zeitraum, Öffnungszeiten und Ort der Veranstaltung. Soweit keine Belange des öffentlichen Interesses entgegenstehen, können Märkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden. Für Messen und Ausstellungen ist das jedoch nur für die innerhalb von 2 Jahren vorgesehenen Veranstaltungen möglich.

    Das Stellen des Antrags auf Festsetzung einer Veranstaltung liegt in Ihrer Entscheidung. Allerdings unterliegen nicht festgesetzte Veranstaltungen den allgemeinen Vorschriften, zum Beispiel

    • der Reisegewerbekartenpflicht,
    • dem Ladenöffnungsrecht,
    • dem Arbeitszeitgesetz und
    • dem Sonn- und Feiertagsschutzrecht.

    Ohne eine Festsetzung müssen Sie gegebenenfalls Ausnahmen hiervon bei den jeweils zuständigen Behörden beantragen.

    Eine Festsetzung ersetzt diese Einzelausnahmen. Sie erhalten aus einer Hand die sogenannten Marktprivilegien.

    Allerdings haben Sie bei einer Festsetzung auch besondere Pflichten zu beachten.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei Behörden
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden
    • Bescheinigung der Gewerbeanmeldung
    • bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
    • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
    • Lageplan der Veranstaltung
    • Übersicht über die zu vertreibenden Waren
    • Teilnahmebedingungen für die Veranstaltung
    • vorläufiges Ausstellerverzeichnis

    Die vorzulegenden Unterlagen können unter anderem davon abhängig sein, ob es sich um eine Erstveranstaltung oder eine Folgeveranstaltung handelt.

  • Rechtsgrundlage

  • Weiterführende Informationen

    Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Montabaur

    Hinweis zu Floh-, Trödel- und vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen
    Private Haus- und Dorfflohmärkte sowie vergleichbare Verkaufsveranstaltungen, bei denen Verkauf und Gewinnerzielung im Vordergrund stehen, dürfen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht stattfinden.

    Ausgenommen können insbesondere Vereins-, Pfarr-, Straßen- und Sportfeste sein, bei denen der gesellige oder gemeinnützige Zweck im Vordergrund steht und Verkäufe nur gelegentlich stattfinden.

    Weitere Informationen und Hinweise zu besonders geschützten Feiertagen finden Sie bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz (ADD).

    ADD: Trödeln ja, aber nicht an Sonn- und Feiertagen

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Montabaur

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