Urkunden

Urkunden

Wir können Ihnen Geburtsurkunde - Eheurkunde  - Lebenspartnerschaftsurkunde - Sterbeurkunde - beglaubigte Abschriften aus den vorgenannten Personenstandsbüchern beziehungsweise Registerausdrucke ausstellen. Vorausgesetzt, dass das jeweilige Personenregister im Standesamt Montabaur geführt wird.

Bei der Nutzung des Onlineangebotes der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur werden ausschließlich die gesetzlich geregelten Kosten erhoben. Es fallen keine weiteren Serviceentgelte an. Bei der Nutzung von Angeboten Dritter können zusätzliche Serviceentgelte durch die jeweiligen Anbieter erhoben werden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Anbieter nicht im Auftrag der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur tätig werden. Die Nutzung Dritter zur Bestellung von Urkunden führt nicht zu einer priorisierten Bearbeitung.


Geburtsurkunde

Für die meisten Zwecke ist eine Geburtsurkunde ausreichend. Sie zeigt nur den aktuellen Stand des Geburtseintrages einer Person. Für die Verwendung im Ausland kann sie auch auf einem mehrsprachigen (internationalen) Vordruck ausgestellt werden.

Eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch bzw. ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister wird hauptsächlich nur für Eheschließungszwecke benötigt oder dann, wenn auch frühere Änderungen des Geburtseintrages ersichtlich sein müssen.

Eheurkunde

Eheurkunden bzw. beglaubigte Abschriften und Ausdrucke werden aus dem Eheregister ausgestellt. Sie enthalten in der Regel auch Angaben über die Namensführung der Ehegatten und gegebenenfalls Angaben über die Auflösung der Ehe.

Für die Verwendung im Ausland können sie auch auf einem mehrsprachigen (internationalen) Vordruck ausgestellt werden.

Das Familienbuch (nicht: Stammbuch) gibt es seit dem 01. Januar 2009 in seiner früheren Form nicht mehr. Die Familienbücher werden als Eheregister weiter geführt. Beglaubigte Abschriften aus dem Familienbuch werden nur noch in bestimmten Ausnahmefällen ausgestellt.

Lebenspartnerschaftsurkunde

Lebenspartnerschaftsurkunden bzw. beglaubigte Ausdrucke werden aus dem Lebenspartnerschaftsregister ausgestellt. Sie enthalten in der Regel auch Angaben über die Namensführung der Lebenspartner und gegebenenfalls Angaben über die Auflösung der Lebenspartnerschaft.


Sterbeurkunde

Sterbeurkunden bzw. beglaubigte Abschriften und Ausdrucke werden aus dem Sterberegister ausgestellt.

Für die Verwendung im Ausland können sie auch auf einem mehrsprachigen (internationalen) Vordruck ausgestellt werden.


Gesetzlicher Rahmen

Urkunden dürfen nach § 62 des Personenstandsgesetzes nur für folgende Personen bzw. Institutionen erstellt werden:

  • für die Personen, auf die sich der Eintrag bezieht oder deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren (Eltern, Großeltern usw.) oder Abkömmlinge (Kinder, Enkel usw.)
  • für Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit
  • Geburtsurkunden oder Sterbeurkunden von Geschwistern können ausgestellt werden, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt
  • für andere Personen nur, wenn sie ein rechtliches Interesse (zum Beispiel Beitreibung einer Forderung) glaubhaft machen oder eine Vollmacht einer berechtigten Person besitzen

Geeignete Nachweise (zum Beispiel Vollmachten, Vollstreckungsbescheide, Anforderungsschreiben einer Behörde) sind vorzulegen. In bestimmten Fällen (zum Beispiel bei einem adoptierten Kind) gelten besondere Bestimmungen.

Die Urkunden können persönlich beim Standesamt abgeholt werden. Die vorsprechende Person muss sich ausweisen können. Die Urkunden können auch schriftlich angefordert und zugesandt werden.


Gebühren

  • deutsche sowie mehrsprachige Personenstandsurkunden 13,00 Euro
  • beglaubigte Abschriften oder Ausdrucke aus den Registern 13,00 Euro

Die genannten Preise gelten für die erste Urkunde; jede weitere Ausfertigung der gleichen Urkunde kostet die Hälfte.

Gebührenfrei sind Urkunden unter anderem für Zwecke der gesetzlichen Arbeitslosen-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung. Das Anforderungsschreiben der Behörde ist als Nachweis vorzulegen.

Zweckmäßigerweise sollten die Gebühren bei Abholung per Girocard-Karte bezahlt werden. Andernfalls  sind die Gebühren mittels Überweisung zu entrichten.


Hinweis zu Kosten und Angeboten von Drittanbietern

Bei der Nutzung von Angeboten Dritter können zusätzliche Serviceentgelte durch die jeweiligen Anbieter erhoben werden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Anbieter nicht im Auftrag der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur tätig werden. Die Nutzung Dritter zur Bestellung von Urkunden führt nicht zu einer priorisierten Bearbeitung.