Immissionsschutz

Lärmschutz in Wohngebieten 

Viele Mitbürger fühlen sich  durch ihre aktive Nachbarschaft insbesondere während der Mittagszeit oder in den Abendstunden gestört. Durch ein wenig mehr Rücksicht kann man Ärger mit der Nachbarschaft vermeiden. Werden Lärmschutzvorschriften nicht beachtet, muss das Ordnungsamt mit geeigneten Mittel die Einhaltung durchsetzen. Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

  • Rechtsgrundlagen Schutz der Mittags- und Nachtruhe
    Von 22:00 bis 06:00 Uhr ist es Privatpersonen verboten, die Nachtruhe der Nachbarschaft durch Arbeiten oder lärmende Freizeitaktivitäten zu stören. Dieses Verbot gilt in Wohngebieten auch in der Mittagszeit von 13:00 bis 15:00 Uhr. Hiervon ausgenommen sind allerdings gewerbliche Arbeiten. Das Verbot gilt auch nicht für (landwirtschaftliche) Betriebe, wenn Arbeiten zur Nachtzeit üblich sind und durch sie keine Gefahren oder Nachteile entstehen. Außerdem dürfen lärmerzeugende Geräte zur Beseitigung von Schnee und Eis ohne zeitliche Beschränkung benutzt werden, wenn die Wetterlage dies erfordert.
  • Gebrauch von Rasenmähern und Gartenmaschinen
    Motorbetriebene Rasenmäher, insbesondere solche mit Verbrennungsmotoren dürfen nur werktags von 07:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 20:00 Uhr benutzt werden. Das Verbot während der Mittagszeit gilt nicht für Rasenmäher, die mit geräuscharmen Elektromotoren oder der EU-weit gültigen Plakette, die die Geräuscharmut des Verbrennungsmotors bescheinigt, ausgestattet sind. Die vorgenannten Ruhezeiten gelten sinngemäß auch für alle anderen in Hof und Garten genutzten motorbetriebenen und damit Lärm erzeugenden Maschinen und Geräte. Besonders lärmintensive Geräte, darunter fallen Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler, dürfen nur in den Zeiten von 09:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr betrieben werden.

Niemand wird gerne in seiner Mittags- oder Nachtruhe gestört. Eigentlich sollte es allein schon im Interesse guter nachbarschaftlicher Beziehungen für jeden selbstverständlich sein, auch ohne gesetzliche Vorgaben auf die Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen.


Rechtsgrundlagen:
Landes-Immissionsschutzgesetz (LImScHG)
32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (32. BImSchV)


Feuerwerk - Was ist erlaubt?

Da durch Feuerwerke  Probleme und Gefährdungen verbunden sind, hat der Gesetzgeber die Schutzbestimmungen verschärft und die erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) wie folgt geändert:

Das bisher aus Lärmschutzgründen geltende Verbot, in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen pyrotechnische Gegenstände abzubrennen, wurde erweitert. Jetzt ist es aus Gründen des Brandschutzes auch verboten, Böller, Silvesterknaller, Feuerwerkskörper und ähnliches in unmittelbarer Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern abzubrennen. Wer gegen dieses gesetzliche Verbot verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000€ geahndet werden kann. Unabhängig davon kann ein Fehlverhalten auch erhebliche Schadenersatzforderungen nach sich ziehen.

Alle Bürger sind daher aufgefordert, sich an diese Verbote zu halten und damit Gefährdungen zu vermeiden