Ruhe- und Nutzungszeiten
Die Ruhezeit
Während der Ruhezeit darf ein Grab nicht erneut belegt werden. Diese Frist soll sowohl eine ausreichende Verwesung der Leichen gewährleisten, als auch eine angemessene Totenehrung ermöglichen.
Die Ruhezeit wird in der Friedhofssatzung der jeweiligen Gemeinde festgelegt. Die Mindestruhezeit in Rheinland-Pfalz beträgt 15 Jahre.
Die Nutzungszeit
Bei Wahlgrabstätten spricht man von Nutzungszeiten. Für diese Zeitdauer wird ein besonderes Nutzungsrecht an der Grabstätte eingeräumt. Die Nutzungszeit muss länger als die Ruhezeit bemessen werden. Die Nutzungszeit wird ebenfalls in der Friedhofssatzung der jeweiligen Gemeinde festgelegt.