Gefahrenabwehrverordnung verpflichtet Hundehalter zum Anleinen ihrer Tiere

Nach der in der gesamten Verbandsgemeinde Montabaur geltenden Gefahrenabwehrverordnung sind Hunde innerorts grundsätzlich nur angeleint auszuführen; außerorts sind sie unverzüglich anzuleinen, sobald sich andere Personen oder Tiere nähern.

Auch wenn keine anderen Personen in der Nähe sind, besteht die Verpflichtung der Hundehalter dafür zu sorgen, dass ihre Tiere kein Wild hetzen oder gar reißen.

Insbesondere im Frühjahr sind tragende oder bodenbrütende Wildtiere und Jungtiere durch herumstreunende Hunde erheblich gefährdet.

Daher gilt die besondere Verantwortung der Hundehalter dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tiere keinen Schaden anrichten.

Hunde, die nachweislich Wild hetzen und reißen, gelten als „gefährlicher Hund“ nach dem Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG).

Für gefährliche Hunde gelten besondere Vorschriften und Einschränkungen wie z. B. eine amtliche Erlaubnis zum Halten des Tieres, Nachweis eines berechtigten Interesses für die Haltung, Sachkundenachweis, genereller Leinen- und Maulkorbzwang sowie besondere Sorgfaltspflichten beim Ausführen.

Wir appellieren daher ausdrücklich an das Verantwortungsbewusstsein der Hundehalter, ihre Tiere auch außerhalb der geschlossenen Ortslage an der Leine oder im unmittelbaren Einwirkungsbereich so zu führen, dass sie zuverlässig abgerufen werden können.

Verstöße gegen diese Vorschriften können mit Geldbußen bis zu 5.000 € geahndet werden.