GRUNDSTEUER A

Die Grundsteuer A (agrarisch) wird auf Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft von den Gemeinden und Städten erhoben. Sie erhalten bei einem An- oder Verkauf bzw. einer sonstigen Änderung ihres Grundbesitzes einen Steuerbescheid. Dieser Bescheid ist auch gültig für Folgejahre bis zum Erhalt eines neuen Steuerbescheides.


GRUNDSTEUER B

Die Grundsteuer B (baulich) wird für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude von den Gemeinden und Städten erhoben. Sie erhalten bei einem An- oder Verkauf bzw. einer sonstigen Änderung ihres Grundbesitzes einen Steuerbescheid.Dieser Bescheid ist auch gültig für Folgejahre bis zum Erhalt eines neuen Steuerbescheides.



Wie wird die Grundsteuer berechnet?

Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ist der vom Finanzamt festgestellte Messbetrag. Dieser wird aus dem Einheitswert und der Grundsteuermesszahl ermittelt und vom Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzt. Der Messbetrag wird anschließend mit dem festgesetzten Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Die Festlegung des Hebesatzes erfolgt jährlich im Rahmen des Beschlusses der Haushaltssatzung durch den Gemeinderat.

Die Steuer ist grundsätzlich in vier Raten abzuführen, welche terminlich festgelegt sind. Die Teilbeträge sind jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. eines Jahres fällig. Ausnahmen gibt es bei Kleinbeträgen, die in zwei Raten oder in einem Gesamtbetrag zu begleichen sind. Genauere Informationen entnehmen Sie bitte ihrem Steuerbescheid.

Bitte machen Sie von der Möglichkeit einer Einzugsermächtigung Gebrauch. Ein entsprechendes Formular steht Ihnen zum Download zur Verfügung:


Achtung!

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer nach § 9 Abs. 1 GrStG.

Wenn jemand ein Grundstück im Laufe eines Jahres verkauft, erfolgt die Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt auf den neuen Eigentümer erst zum 1.1. des auf die Grundbucheintragung folgenden Jahres.

Bis zur Vorlage dieser Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt ist der Alteigentümer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes noch Steuerschuldner.

Die im notariellen Vertrag getroffnen Vereinbarungen, wonach Besitz, Nutzen und Lasten zu einem festgelegten Zeitpunkt auf den Erwerber übergehen, kommen nur im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Erwerber zur Wirkung.

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