Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen zahlen

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  • Leistungsbeschreibung

    Für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) erheben Gemeinden wiederkehrende Beiträge. Zum Ausbau zählen alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Einrichtungen oder Anlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen.

    Sie als Grundstückseigentümer tragen durch Zahlung der Ausbaubeiträge aber nur einen Teil der Kosten, die durch Gemeindestraßen verursacht werden. Die notwendigen Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen werden von der Gemeinde allein getragen. Bei den beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen hat die Gemeinde einen Eigenanteil zu tragen, den sogenannten „Gemeindeanteil“. Dieser liegt zwischen 20 und 75 Prozent. Er bestimmt sich nach dem Aufkommen des Durchgangsverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen in der jeweiligen Straße beziehungsweise Abrechnungseinheit.

    Der verbleibende Teil der jährlichen Kosten für den Ausbau von Verkehrsanlagen in einer Abrechnungseinheit wird bei der Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge auf alle Grundstückseigentümer der entsprechenden Abrechnungseinheit umgelegt. Abrechnungseinheiten können das gesamte Gemeindegebiet oder aber Teile davon sein. Dies ist von der Größe und der Struktur der jeweiligen Gemeinde abhängig.

  • Voraussetzungen

    Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, bei denen die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu einer der Verkehrsanlagen innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung besteht.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Sie können gegen den Beitragsbescheid Widerspruch erheben. Dieser hat keine aufschiebende Wirkung.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Montabaur

    Weitere Informationen zu wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen finden Sie unter:

    Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge (WKB)

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