Baustellen und Sondernutzungen

Baustellen und Sondernutzungen

auf öffentlichen Straßen

Die bestimmungsgemäße Nutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Rahmen der Widmung steht jedem Menschen zu (Gemeingebrauch). Dazu zählt zum Beispiel die Teilnahme am Straßenverkehr als zu Fuß gehende oder fahrzeugführende Person.

Besondere Nutzungen einer Straße über diesen Gemeingebrauch hinaus sind nach § 41 des Landesstraßengesetzes als Sondernutzung genehmigungspflichtig. Das gilt zum Beispiel für die Aufstellung eines Gerüstes, eines Containers oder eines Baukranes, das Lagern von Baumaterial auf der Straße, sowie für die Aufstellung von Informations- und Verkaufsständen.

Auch abgestellte Fahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend Werbezwecken dienen (zum Beispiel Anhänger mit großflächigen Werbetafeln oder -aufschriften) nehmen nicht am Straßenverkehr teil, sie zählen daher nicht zum Gemeingebrauch, sondern bedürfen einer Sondernutzungserlaubnis.

Auch Veranstaltungen, die ganze Straßenzüge, Parkplätze oder sonstige öffentlichen Verkehrsflächen in Anspruch nehmen wie Flohmärkte, Sportveranstaltungen, Vereinsfeste oder ähnliches, bedürfen einer Sondernutzungserlaubnis.

Für die Stadt Montabaur besteht eine Sondernutzungssatzung mit einem Gebührenverzeichnis, in denen Einzelheiten der Inanspruchnahme öffentlicher Flächen und die dafür zu entrichtenden Gebühren festgelegt sind.

Beispiele:

  • Genehmigung von Umzügen und Prozessionen
  • Sperrung von Straßen für Veranstaltungen
  • Anordnung von Absperr- beziehungsweise Umleitungsmaßnahmen bei Bauarbeiten
  • sowie die Anordnung zur Einrichtung einer mobilen Haltverbotszone zur Durchführung eines Umzuges

Eine Übersicht über die wesentlichen Baustellen (Vollsperrungen et cetera)  in und um Montabaur können Sie im Mobilitätsatlas einsehen.