Viele Bürgerinnen und Bürger freuen sich, dass sie in den kommenden warmen Sommermonaten endlich wieder auf ihren Grundstücken aktiv sein können. Auch der Rasen sprießt und muss gemäht werden. Da Rasenmähen meist mit Lärm verbunden ist, ist es sinnvoll, bestimmte Spielregeln einzuhalten, um damit Ärger zwischen Nachbarn zu vermeiden.

Rasenmäher dürfen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr betrieben werden, allerdings nicht an Sonn- und Feiertagen. Hier wird seit einigen Jahren nicht mehr zwischen Benzin- und Elektromähern unterschieden. Insbesondere dürfen Rasenmäher von Privatpersonen werktags auch in der Zeit von 13 bis 15 Uhr nicht betrieben werden. Ausgenommen sind besonders lärmarme Rasenmäher, welche mit dem Ecolabel, der sogenannten Euroblume gekennzeichnet sind.
Wer nicht darauf angewiesen ist, in der Mittagszeit den Rasen zu mähen oder nicht sicher ist, ob der Rasenmäher lärmarm ist, sollte seiner Umgebung eine Lärmpause von 13 bis 15 Uhr gönnen. Gemäht werden darf in dieser Zeit nur, wenn das Gerät die Lärmgrenzen sicher nicht überschreitet; Rasenmäher tragen häufig ein Hinweisetikett.
Für die gewerbliche Nutzung gibt es keine Einschränkungen zur Mittagszeit, der Gartenbaubetrieb muss also seine Arbeiten nicht unterbrechen. Besonders lärmintensive Gartengeräte wie Freischneider, Grastrimmer und -kantenschneider sowie Laubbläser und -sammler dürfen – auch im gewerblichen Bereich nur werktags zwischen 9 und 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr betrieben werden.
Bei Störungen empfiehlt es sich, mit dem Verursacher zu sprechen und ihn zu bitten, die Betriebszeiten einzuhalten. Sollte dies nicht funktionieren, ist das Ordnungsamt Ihr Ansprechpartner. Für den gewerblichen Bereich die Regionalstellen Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektionen (SGD) Nord in Koblenz.
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
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