Hundesteuer

Hundesteuer

Die Hundesteuer wird von den Gemeinden und Städten erhoben. Die Festlegung des Steuerbetrages erfolgt jährlich im Rahmen des Beschlusses der Haushaltssatzung durch den Gemeinderat.

Ein Hund ist 14 Tage nach Anschaffung beim Steueramt meldepflichtig und nach Vollendung des dritten Lebensmonats des Hundes auch steuerpflichtig. Die Steuer ist grundsätzlich in vier Raten abzuführen, welche terminlich festgelegt sind.

Die Teilbeträge sind jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. eines Jahres fällig. Ausnahmen gibt es bei Kleinbeträgen, die in zwei Raten oder in einem Gesamtbetrag zu begleichen sind. Genauere Informationen entnehmen Sie bitte ihrem Steuerbescheid.

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