Auskunftssperre
Widerspruchsmöglichkeit gegen Auskunftserteilungen aus dem Melderegister
Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunfts- und Übermittlungssperre beim für Sie zuständigen Meldeamt zu beantragen.
Es gibt zwei Arten von Auskunfts- und Übermittlungssperren:
Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
Sie wird auf Antrag eingetragen, wenn die Betroffenen glaubhaft machen, dass Ihnen oder anderen Personen durch eine Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönlicher Freiheit oder ähnliches droht. Der entsprechende Vordruck ist hier hinterlegt.
Hinweis: Das Beantragen einer solchen Sperre ist in der Regel nur sinnvoll beim Bezug einer neuen Wohnung. Die Meldebehörde überprüft jeden Antrag darauf, ob die Gründe ausreichend sind. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden.
Übermittlungssperren
1.Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrpflicht § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG i.V.m. & 58 c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz
2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass Alters- oder Ehejubiläen § 50 Abs. 5 BMG i.V. mit §50 Abs. 2 BMG
3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage § 50 Abs. 5 BMG i.V. mit § 50 Abs. 3 BMG
4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören. § 42 Abs. 3 Satz 2 MBG i.V. mit § 42 Abs. 2 BMG
5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen§ 50 Abs. 1 BMG
Die Übermittlungssperren können ohne Angabe von Gründen eingetragen werden. Diese Sperre ist unbefristet gültig und kann widerrufen werden. Der entsprechende Vordruck ist hier hinterlegt.
NEU: Die Übermittlungssperre online beantragen über das landesweite System „rlpDirekt“.
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