Urkundenanforderung
Wir können Ihnen die vorgenannten Urkunden ausstellen - vorausgesetzt, dass das jeweilige Personenstandsregister im Standesamt Montabaur geführt wird.
Geburtsurtkunde
Eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch bzw. ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister wird hauptsächlich nur für Eheschließungs-zwecke benötigt oder dann, wenn auch frühere Änderungen des Geburtseintrages ersichtlich sein müssen.
Eheurkunde
Für die Verwendung im Ausland können sie auch auf einem mehrsprachigen (internationalen) Vordruck ausgestellt werden.
Das Familienbuch (nicht: Stammbuch) gibt es seit dem 01. Januar 2009 in seiner früheren Form nicht mehr. Die Familienbücher werden als Eheregister weiter geführt. Beglaubigte Abschriften aus dem Familienbuch werden nur noch in bestimmten Ausnahmefällen ausgestellt.
Sterbeurkunde
Für die Verwendung im Ausland können sie auch auf einem mehrsprachigen (internationalen) Vordruck ausgestellt werden.
Anforderung von Urkunden
- für die Personen, auf die sich der Eintrag bezieht oder deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren (Eltern, Großeltern usw.) oder Abkömmlinge (Kinder, Enkel usw.)
- für Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit
- Geburtsurkunden oder Sterbeurkunden von Geschwistern können ausgestellt werden, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt
- für andere Personen nur, wenn sie ein rechtliches Interesse (zum Beispiel Beitreibung einer Forderung) glaubhaft machen oder eine Vollmacht einer berechtigten Person besitzen
Geeignete Nachweise (zum Beispiel Vollmachten, Vollstreckungsbescheide, Anforderungsschreiben einer Behörde) sind vorzulegen. In bestimmten Fällen (zum Beispiel bei einem adoptierten Kind) gelten besondere Bestimmungen.
Die Urkunden können persönlich beim Standesamt abgeholt werden. Die vorsprechende Person muss sich ausweisen können. Die Urkunden können auch schriftlich angefordert und zugesandt werden. Gebühren
- beglaubigte Abschriften oder Ausdrucke aus den Registern 10,00 €
Die genannten Preise gelten für die erste Urkunde; jede weitere Ausfertigung der gleichen Urkunde kostet die Hälfte.
Gebührenfrei sind Urkunden unter anderem für Zwecke der gesetzlichen Arbeitslosen-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung. Das Anforderungsschreiben der Behörde ist als Nachweis vorzulegen.
Zweckmäßigerweise sollten die Gebühren bei Abholung bar bezahlt werden. Andernfalls - auch bei Anforderung per Brief, Fax oder E-Mail sind die Gebühren mittels Überweisung zu entrichten. | ![]() Kontakt Verbandsgemeindeverwaltung Bürgerbüro
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