Streu- und Räumpflicht und Straßenreinigung
Den Städten und Gemeinden wird gem. § 17 Abs. 3 des Landesstraßengesetzes Rheinland Pfalz die öffentlich-rechtliche Pflicht auferlegt, die Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten zu reinigen bzw. im Winter von Schnee und Eis zu befreien. Die Stadt/Gemeinde ist berechtigt, durch Satzung den Eigentümern oder Besitzern der an die Straße angrenzenden oder durch die Straße erschlossenen Grundstücke die Reinigungspflicht und den Winterdienst ganz oder teilweise aufzuerlegen.
Diese Übertragung ist in der Stadt Montabaur und in allen Ortsgemeinden erfolgt. Erkundigen Sie sich bei dem u.g. Ansprechpartner nach den Einzelheiten der in Ihrem Ort geltenden Satzung oder klicken die in der nachfolgenden Tabelle die jeweilige Satzung Ihrer Stadt/Ortsgemeinde an.
Nach den Straßenreinigungssatzungen bezieht sich sowohl die Reinigungspflicht als auch die Räum- und Streupflicht auf Gehwege oder Fahrbahnteile, wenn Gehwege nicht vorhanden sind. Eine unterlassene Reinigung, Räumung und Streuung kann neben einem Bußgeld auch im Falle eines Schadens von Verkehrsteilnehmern zu Schadensersatzforderungen gegenüber dem Anlieger führen. Wer, wo, wie und wann im Winter auf öffentlichen Flächen räumen und streuen muss, ist in der Satzung über die Straßenreinigung der jeweiligen Ortsgemeinde verbindlich geregelt. Grundsätzlich ist es die Pflicht des Anliegers. In Mehrfamilienhäusern ist das entweder im Mietvertrag oder durch die Hausverwaltung geregelt.
Das Wichtigste zum Winterdienst in Kürze:
- Bei Schnee- und Eisglätte muss mit einem abstumpfenden Mittel gestreut werden (beispielsweise Sand, Splitt, Granulat oder Asche).
- Mit dem Räumen ist unverzüglich nach Ende des Schneefalls oder nach Entstehen der Glätte zu beginnen. In der Woche gilt das von 7.30 bis 19.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9.30 bis 19.00 Uhr. Auch nach 19.00 Uhr fällt noch Schnee, entsteht noch Glätte. Beides muss bis spätestens 7.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9.30 Uhr beseitigt werden.
Die Pflicht ist übertragbar. Eine schriftliche Mitteilung an das Ordnungsamt ist erforderlich. (Siehe auch die oben im Text aufgeführte Tabelle. Bitte wählen Sie dazu die gewünschte Gemeinde aus.)
Nähere Informationen erhalten Sie bei:
Timo Maier-Wolf
-Ordnungsamt-
Telefon (02602) 126 - 301
Fax (02602) 126 - 252
tmaierwolf@montabaur.de