Sondernutzung an öffentlichen Straßen
Besondere Nutzungen einer Straße über diesen Gemeingebrauch hinaus sind nach § 41 des Landesstraßengesetzes als Sondernutzung genehmigungspflichtig. Das gilt z. B. für die Aufstellung eines Gerüstes, eines Containers oder eines Baukranes, das Ablagern von Baumaterial auf der Straße sowie für gewerbliche Nutzungen wie die Aufstellung von Bestuhlungen und Warenständern oder auch für Informations- und Verkaufsstände.
Auch abgestellte Fahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend Werbezwecken dienen (z. B. Anhänger mit großflächigen Werbetafeln oder -aufschriften) nehmen nicht am Straßenverkehr teil, sie zählen daher nicht zum Gemeingebrauch, sondern bedürfen einer Sondernutzungserlaubnis.
Gleiches gilt für abgemeldete Fahrzeuge; sie dürfen wegen fehlender Zulassung nicht am Straßenverkehr teilnehmen, ihr Abstellen auf der Straße zählt damit nicht zum Gemeingebrauch, sondern stellt eine Sondernutzung dar.
Auch Veranstaltungen, die ganze Straßenzüge, Parkplätze oder sonstige öffentlichen Verkehrsflächen in Anspruch nehmen wie Flohmärkte, Sportveranstaltungen, Vereinsfeste o. ä. bedürfen einer Sondernutzungserlaubnis.
Für die Stadt Montabaur besteht eine Sondernutzungssatzung mit einem Gebührenverzeichnis, in denen Einzelheiten der Inanspruchnahme öffentlicher Flächen und die dafür zu entrichtenden Gebühren festgelegt sind.
Nähere Informationen erhalten Sie bei:
| ![]() Kontakt Verbandsgemeindeverwaltung Bürgerbüro
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