Immisionsschutz
Viele Mitbürger fühlen sich durch ihre aktiven Nachbarn insbesondere während der Mittagszeit oder in den Abendstunden gestört. Durch ein wenig mehr Rücksicht kann man Ärger mit der Nachbarschaft vermeiden. Werden Lärmschutzvorschriften nicht beachtet, muss das Ordnungsamt mit geeigneten Mittel die Einhaltung durchsetzen. Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
Niemand wird gerne in seiner Mittags- oder Nachtruhe gestört. Eigentlich sollte es allein schon im Interesse guter nachbarschaftlicher Beziehungen für jeden selbstverständlich sein, auch ohne gesetzliche Vorgaben auf die Nachbarn Rücksicht zu nehmen.
32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (32. BImSchV)
Feuerwerk - Was ist erlaubt?
Da durch Feuerwerke Probleme und Gefährdungen verbunden sind, hat der Gesetzgeber die Schutzbestimmungen verschärft und die erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) wie folgt geändert:
Das bisher aus Lärmschutzgründen geltende Verbot, in unmittelbarer Näche von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen pyrotechnische Gegenstände abzubrennen, wurde erweitert. Jetzt ist es aus Gründen des Brandschutzes auch verboten, Böller, Silvesterknaller, Feuerwerkskörper u.ä. in unmittelbarer Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern abzubrennen. Wer gegen dieses gesetzliche Verbot verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden kann. Unabhängig davon kann ein Fehlverhalten auch erhebliche Schadenersatzforderungen nach sich ziehen.
Alle Bürger sind daher aufgefordert, sich an diese Verbote zu halten und damit Gefährdungen zu vermeiden.
Nähere Informationen erhalten Sie bei: Bernd Neuroth - Ordnungsamt - Zimmer 03 Telefon (0 26 02) 126 - 303 Fax (0 26 02) 126 - 252bneuroth@montabaur.de
| ![]() Kontakt Verbandsgemeindeverwaltung Bürgerbüro
| ||||||||||||||||




