Wahl der BestattungsartDie Wahl der Bestattungsart hat der Verstorbene in einem formgemäßen Testament niedergelegt - die Verfügung ist für die Angehörigen bindend. Wenn keine ausdrückliche Anordnung vorliegt, der Wille aus Äußerungen zu Lebzeiten des Verstorbenen jedoch erkennbar ist, ist dies für die Angehörigen jedoch nicht bindend, allenfalls sittlich verpflichtend. Wenn keine Willensbekundkung vorliegt, liegt es in der Entscheidung der Angehörigen . | ![]() Kontakt Verbandsgemeindeverwaltung Bürgerbüro
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