Ruhe- & Nutzungszeiten

Die Ruhe-/Nutzungszeit soll gewährleisten, dass die bestattete Leiche verwesen kann – daneben versteht man darunter auch einen unter Pietätsgesichtspunkten ausreichenden Zeitraum zur Ehrung des Verstorbenen. Von Nutzungszeiten spricht man bei Wahlgrabstätten (Doppelgräber) von einer Zeitdauer, für die an einer Grabstätte ein besonderes Nutzungsrecht eingeräumt wird.


Die Ruhe-/Nutzungszeit wird in der jeweiligen Friedhofssatzung der Ortsgemeinden/Stadt Montabaur festgelegt – sie beträgt je nach Grabstättenart zwischen 20 und 50 Jahren.


Die gesetzliche Mindestruhezeit beträgt für Personen ab dem 5. Lebensjahr 15 Jahre.



















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