Die Bestattung selbstDie Bestattung unterliegt gesetztlichen Vorgaben (Rechtsgrundlage: Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 4.3.1983 (Gesetz- und Verordnungsblatt –GVBl.- 1983 S. 69, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.2.2001, GVBl. 2001 S. 29).
Wahl zwischen Erd- und Feuerbestattung:
Die Erdbestattung: Der Leichnam wird in einem Sarg der Erde übergeben, der Leichnam vergeht durch biologischen Abbau innerhalb der Ruhefrist. Die Feuerbestattung: Der Leichnam wird in einem Krematorium eingeäschert, in einer Urne verschlossen und beigesetzt.
Die Seebestattung befreit von der Pflicht, die Beisetzung auf einem Friedhof erfolgen zu lassen. Die Urne muss aus einem Material bestehen, das sich im Meerwasser schnell auflöst. Sie muss mit Sand oder Kies beschwert werden, damit sie nicht auf der Meeresoberfläche schwimmt; mit der Seebestattung ist eine Reederei zu beauftragen. | ![]() Kontakt Verbandsgemeindeverwaltung Bürgerbüro
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