SchwerbehindertenausweiseAushändigung von Erstanträgen und Änderungsanträgen auf Festlegung einer Behinderung nach dem SGB IX
Die Ämter für soziale Angelegenheiten, die früheren Versorgungsämter, stellen eine Behinderung und den Grad der Behinderung entsprechend den Vorschriften des „Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –“ fest. Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 20 wird – unabhängig davon, auf welcher Ursache die gesundheitlichen Beeinträchtigungen beruhen – ein entsprechender Feststellungsbescheid erteilt. Wenn eine Schwerbehinderung (GdB ab 50) vorliegt, kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden.
Die wichtigsten Nachteilausgleiche:
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