AuskunftssperreWiderspruchsmöglichkeit gegen Auskunftserteilungen aus dem Melderegister
Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönlichen Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunfts- und Übermittlungssperre beim für Sie zuständigen Meldeamt zu beantragen. (Antragsformular Auskunfts- und Übermittlungssperren)
Auskunftssperre nach § 34 Abs. 8 MGRP)
Das Beantragen einer solchen Sperre ist in der Regel nur sinnvoll beim Bezug einer neuen Wohnung. Die Meldebehörde überprüft jeden Antrag darauf, ob die Gründe ausreichend sind. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden.
Übermittlungssperren (§ 32 Abs. 2 und § 35 MGRP)
Automatisierte Melderegisterauskünfte über das Internet § 34 Abs. 3 MGRP
Auskünfte aus dem Melderegister über den Familiennamen, den Vornamen, den Doktorgrad und die Anschriften einzelner bestimmter Einwohnerinnen und Einwohner kann die Meldebehörde erteilen. Diese Auskunft darf auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Ein entsprechender Zugang zum automatisierten Abruf einfacher Melderegisterauskünfte über das Internet ist für alle Meldebehörden in Rheinland-Pfalz eröffnet worden. Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft über das Internet erfolgt nicht, wenn die betroffene Person dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat.
NEU: Die Übermittlungssperre online beantragen über das landesweite
System „rlpDirekt“. | ![]() Kontakt Verbandsgemeindeverwaltung
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