Ihr Bürgerbüro informiert:Es gibt drei Arten von Auskunfts- und Übermittlungssperren:
Totale Auskunftssperre (§ 34 Abs. 5 MGRP)
Das Beantragen einer solchen Sperre ist in der Regel nur sinnvoll beim Bezug einer neuen Wohnung. Die Meldebehörde überprüft jeden Antrag darauf, ob die Gründe ausreichend sind. Die totale Auskunftssperre ist auf drei Jahre befristet, eine Verlängerung kann auf Antrag erfolgen.
Übermittlungssperren (§ 32 Abs. 2 und § 35 MGRP)
Automatisierte Melderegisterauskünfte über das Internet § 34 Abs. 1 MGRP
Auskünfte aus dem Melderegister über den Familiennamen, den Vornamen, den Doktorgrad und die Anschriften einzelner bestimmter Einwohnerinnen und Einwohner kann die Meldebehörde erteilen. Diese Auskunft darf auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Ein entsprechender Zugang zum automatisierten Abruf einfacher Melderegisterauskünfte über das Internet ist für alle Meldebehörden in Rheinland-Pfalz eröffnet worden. Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft über das Internet erfolgt nicht, wenn die betroffene Person dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. | Kontakt Verbandsgemeindeverwaltung Bürgerbüro
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